
Versicherungen + Hartz IV: Versicherungsbeiträge und Zuschüsse in der ALG II Bezugszeit
Notwendige Versicherungen werden bei ALG II berücksichtigt
Beiträge zu notwendigen Versicherungen werden in der Bezugszeit von ALG II berücksichtigt. Z. Bsp. werden Kosten für die Pflichtversicherung in der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung und der gesetzlichen Rentenversicherung bezuschusst.
Zuschüsse zu Versicherungsbeiträgen während des ALG II Bezuges
Nicht Sozialversicherungspflichtige ALG II Empfänger haben einen gesetzlichen Anspruch auf Zuschüsse zu den Versicherungsbeiträgen für die
Keine ALG II Leistungen ohne Antrag
ALG II Leistungen zur Grundsicherung werden nur und ausschließlich auf Antrag erbracht (sh. hierzu § 37 Abs. 1 SGB II). Die Zuschüsse zu Versicherungsbeiträgen werden von den Grundsicherungsträgern (Arbeitsagentur, ARGE, Kommunen) erbracht und müssen regelmäßig und fristgerecht beantragt werden. Zur Beantragung dient das Formular der Anlage SV.
Nachweispflicht über Versicherungsbeiträge für ALG II Empfänger
Der Hilfsbedürftige muss die Höhe und den Leistungsumfang des vorhandenen Versicherungsschutzes gegenüber den Behörden nachweisen. Z. Bsp. durch
Bewilligung der Zuschüsse zu Versicherungsbeiträgen im ALG II Bezug
Die Bewilligung oder die Ablehnung der beantragten Zuschüsse erfolgt durch rechtsmittelfähigen Bescheid. Aus dem Bescheid geht die jeweilige Höhe der bewilligten Zuschüsse hervor.
Zahlung der Zuschüsse während der ALG II Bezugszeit
Die Zuschüsse werden zusammen mit den sonstigen Bezügen auf das Konto des ALG Empfängers überwiesen.
Zuschüsse zur Altersvorsorge werden direkt an die jeweilige Versorgungseinrichtung erbracht.
Der Zusatzbeitrag zur gesetzlichen Krankenversicherung wird direkt dem ALG II Empfänger erstattet.
Gesetzlich vorgeschriebene und notwendige Versicherungen
Gesetzlich vorgeschriebene und notwendige Versicherungen sind in nachgewiesener Höhe voll absetzbar, so ggf. die
Notwendige und angemessene private Versicherungen bei ALG II Empfängern
Notwendige und angemessene private Versicherungen sind ebenfalls absetzbar. Für diese Versicherungen werden bei Volljährigkeit monatlich 30,00 € pauschal abgesetzt.
Angemessene private Versicherungen sind vom Gesetz her z. Bsp. die
Private Krankenversicherung im ALG II Bezug
Nicht versicherungspflichtige ALG II Empfänger haben einen Anspruch auf Zuschüsse zu den Beiträgen der privaten Krankenversicherung, sofern keine Krankenversicherung im Rahmen der Familienversicherung vorliegt.
Nicht versicherungspflichtige ALG II Empfänger werden durch den Gesetzgeber, gem. § 5 Abs. 5a SGB V, benannt. Hierzu zählen jene ALG II Empfänger die
Sofern eine der o.a. Voraussetzungen zutrifft sind die Beiträge zur privaten Krankenversicherung zuschussfähig.
Höhe der Zuschüsse zur Privaten Krankenversicherung für ALG II Empfänger
Die Höhe der Zuschüsse wird in § 12 Versicherungsaufsichtsgesetz (VAG) geregelt. Danach zahlt die Behörde den Beitrag als Zuschuss zur privaten Krankenversicherung ,
oder
Der Basistarif, eine weitere Voraussetzungen für den Zuschuss zur privaten Krankenversicherung für ALG II Bezieher
Die Grundsicherungsträger (Arbeitsagentur, ARGE und Kommunen) ordnen i.d.R., bei bestehender Voraussetzung zur Grundsicherungerungsleistung, die Umstellung der privaten Krankenversicherung ind den Basistarif zum hälftigen Beitrag an.
Kommt der Leistungsempfänger und Hilfsbedürftige der Aufforderung zur Umstellung des Krankenversicherungsschutzes in den Basistarif nicht nach, so drohen die Grundsicherungsträger mit dem Entzug der bewillgten Leistungen.
Höchstbeitrag im Basistarif
Bei ALG II Beziehern ist vom Privatversicherten ein Beitrag in Höhe von 50 Prozent des Basistarifs zu leisten. Der Basistarif ist ein brancheneinheitlicher Tarif und entspricht vom Leistungsumfang dem der gesetzlichen Krankenversicherung. Die Leistungen des Basistarifs wurden vom Gesetzgeber deklariert und die Höchstbeiträge des Basistarifs wurden vom Gesetzgeber festgelegt.
Der Höchstbeitrag des Basistarif liegt im Jahr 2010 bei 569,63 € monatlich.
Basistarif zum halben Beitrag für ALG II Bezieher
Nach § 12 Versicherungsaufsichtsgesetz (VAG) ergibt sich die Möglichkeit den Versicherungsbeitrag zum Basistarif für Hilfsbedürftige ALG II Empfänger zu halbieren. Der monatliche Höchstbeitrag im Basistarif zum halben Beitrag liegt bei 284,82 €.
Beitragszuschuss zum Basistarif für ALG II Leistungsempfänger
Für ALG II Empfänger wird der Beitrag zum Basistarif pauschal bezuschusst. I.d.R. liegt der maximale Zuschuss bei z. Zt. 129,54 €.
Deckungslücken für - nach Basistarif Versicherte - Hilfsbedürftige ALG II Empfänger
Legt man den halben Höchstbetrag von 284,82 € zu Grunde und bringt den maximalen Zusschuss i.H.v. 129,54 € in Abzug, so entsteht eine Deckungslücke von 155,28 € monatlich für den hilfsbedürftigen ALG II Empfänger.
Verfügt der ALG II Empfänger oder eine Person der Bedarfsgemeinschaft über ein anrechnungsfähiges Einkommen, so kann der Differenzbetrag als Vorsorgeaufwendung gem. § 11 Abs. 2 Nr. 3a SGB II abgesetzt werden.
Besteht die Möglichkeit nicht, so sieht der Gesetzgeber keine weitere Möglichkeit zum Ausgleich dieser Deckungslücke vor.
Unsere Kritik zur geltenden Rechtslage
Wir kritisieren die für Privat Krankenversicherte ALG II Empfänger - die durch den Gesetzgeber - verursachte Finanzierungslücke aufs Schärfste!
Durch Neuregelung des § 5 Abs. 5a SGB II wird dem bisher privat Krankenversicherten ALG II Empfänger der Zugang zur gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) erschwert. In den meisten Fällen ist somit ein Ausweichen auf die gesetzliche Krankenkassen nicht mehr gegeben.
Fatale Situation für Privat Krankenversicherte ALG II Bezieher
Hat sich der ALG Empfänger vor dem 01.01.2009 von der Versicherungspflicht in der GKV befreien lassen, ist die Rückkehr in die GKV nur noch unter sehr eingeschränkten Voraussetzungen möglich.
Der Wechsel in die GKV kommt nur noch gem. § 5 Abs. 5a SGB V in Betracht, wenn
Der ALG II Bedürftige nicht hauptberuflich selbständig erwerbstätig ist und nicht gem. § 6 Abs. 1 oder 2 SGB V nicht versicherungspflichtig war und mindestens zwei Tage vor der ALG II Antragsstellung den privaten Krankenversicherungsschutz verloren hat.
Sind die o.g. Voraussetzungen erfüllt ist der ALG II Bedürftige kraft Gesetz in der GKV krankenversichert, siehe hierzu § 5 Abs. 1 Nr. 2 SGB V.
Für die Mehrheit der betroffenen ALG II Empfänger ist die Rückkehr in die gesetzliche Krankenkasse somit nicht mehr möglich.
Der betroffene Personenkreis erhält während des ALG II Bezuges einen Zuschuss zur Privaten Kranken- und Pflegeversicherung i.H.v. 144,69 €. Im Ergebnis verbleibt eine Finanzierungslücke von 140,13 €, unter Berücksichtigung des Höchstbeitrages zur halbierten Basistarifversicherung von 284,82 €, die der Bedürftige aus eigenen Mitteln der Grundsicherung finanzieren muss.
Durch den Gesetzgeber wurde hier eine fatale und unbefriedigende Situation für die Betroffenen verursacht, die unserer Meinung nach verfassungswidrig ist und dem Gleichbehandlungsgrundsatz nicht entspricht!
Auffassungen der Sozialgerichte zum Thema: Beitragszuschüsse zur privaten Krankenversicherung im ALG II / Hartz IV - Bezug
Erste richterliche Entscheidungen liefern die zuständigen Sozialgerichte mit einer Reihe von Beschlüssen und Urteilen, wie z. Bsp.
Weitere Urteile und Beschlüsse finden Sie auf http://www.sozialgerichtsbarkeit.de
Zuschuss zur privaten Pflegeversicherung bei ALG II Bezug
Gem. § 26 Abs. 3 SGB II sind Beiträge zur privaten Pflegeversicherung für ALG II Leistungsbezieher zuschussfähig. Die Höhe des Zuschusses für ALG II Empfänger beträgt maximal 18,04 €, so dass sich eine Gesamtleistung der Grundsicherungsträger i.H.v. 144,69 € für die Kranken- und Pflegeversicherung ergibt.
Zuschüsse zur Altersvorsorge bei ALG II
Beiträge die der ALG II Empfänger zur Altersvorsorge aufwendet sind gem § 26 Abs. 1 SGB II zuschussfähig.
Versicherungsbeiträge können nur bezuschusst werden wenn der ALG II Bezieher nicht pflichtversichert ist.
In der Regel sind ALG II Bezieher während des Leistungsbezugs in der gesetzlichen Rentenversicherung pflichtversichert. Siehe hierzu § 3 Nr. 3a SGB VI.
Ist der ALG II Empfänger von der Versicherungspflicht befreit kann ein Zuschuss für freiwillige Beiträge an die gesetzliche Rentenversicherung gem. § 26 Abs. 1 SGB II gewährt werden.
Der Gesetzgeber regelt die Befreiung und die Zuschussgewährung in den §§ 3 Nr. 3a, 6 Abs. 1b SGB VI.
ALG II - Zuschussfähige Beiträge zur Altersvorsorge
Zuschüsse können zu folgenden Versicherungsleistungen erbracht werden,
ALG II - Zuschusshöhe für Beiträge zur Altersversorgung
Der Gesetzgeber begrenzt den Zuschuss, geregelt wird die Zuschusshöhe in § 26 Abs. 1 Satz 2 SGB II.
Nicht Pflichtversicherte ALG II Empfänger erhalten monatlich maximal 40,80 € als Zuschuss zur Altersversorgung.
Diese Förderung kann vom Grundsatz her auf die vier zuschussfähigen Versicherungsarten entfallen.
ALG II und Riester Rente
Bezieher von ALG II Leistungen gehören z. Zt. grundsätzlich zum förderfähigen Personenkreis. ALG II Bezieher sind in der gesetzlichen Rentenversicherung pflichtversichert und erwerbsfähig, damit erfüllen ALG II Empfänger die Grundvoraussetzungen zur Riesterförderung.
Mit dem Mindestbeitrag von 60,00 € im Jahr bzw. 5,00 € im Monat können sich ALG II Empfänger die staatlichen Riester-Zulagen, wie Grundzulage und Kinderzulage sichern!
Weiterführende Informationen zur Riester Rente
Weiterfühernde Informationen zum Thema ALG II / Hartz IV finden Sie auf den Internetportalen: